Die Berufungsbeklagte lasse vorbringen, dass der Geschädigte auch vorher aufgrund seines Wohn- und Arbeitsortes sowie insbesondere für Fahrten zur Baustelle (ein Fahrzeug; Anm. der Unterzeichneten) benötigt habe. Der Geschädigte habe vor seinem Unfall eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der Arbeitsort befand sich an seinem Wohnort in H___. Es sei richtig, dass der Geschädigte für Fahrten zu Baustellen ein Fahrzeug