4. Amortisationskostenbeiträge 4.1 Die Kosten für den Personenwagen werden gemäss der Vorinstanz von der Berufungsbeklagten nicht bestritten (act. B 2, E. 2.2.4, S. 15 f.). Es bestehe bezüglich der gegenwärtigen und künftigen Amortisationskosten Uneinigkeit. Die Invaliditätsversicherung bezahle dem Geschädigten die Amortisationskosten für seinen Personenwagen, weil er diesen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötige. Die Berufungsbeklagte lasse vorbringen, dass der Geschädigte auch vorher aufgrund seines Wohn- und Arbeitsortes sowie insbesondere für Fahrten zur Baustelle (ein Fahrzeug; Anm.