Dabei übersieht die Berufungsbeklagte, dass die Wirksamkeit der abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen darauf abgestützt wurde, dass die E___ Versicherung als Vertreterin der Berufungsbeklagten amtete und diese sich somit die Erklärungen der Versicherung anzurechnen lassen hat. Ob es sich beim erwähnten Einwand um eine unzulässige neue Behauptung (act. B 11, S. 5) oder eine zulässige neue rechtliche Argumentation handelt, kann daher offenbleiben. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Forderung der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten noch nicht verjährt ist.