Unbehelflich ist schliesslich das Argument, das Regressabkommen äussere sich lediglich bis zu einem Zeitpunkt von zehn Jahren nach jeweiliger Regressanmeldung zur Verjährung. Anschliessend kämen besondere Vereinbarungen resp. die gesetzlichen Mittel zum Unterbruch der Verjährung zum Zuge. Dabei übersieht die Berufungsbeklagte, dass die Wirksamkeit der abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen darauf abgestützt wurde, dass die E___ Versicherung als Vertreterin der Berufungsbeklagten amtete und diese sich somit die Erklärungen der Versicherung anzurechnen lassen hat.