Haftpflichtige, d.h. die Berufungsbeklagte, als auch der Geschädigte sowie das versicherte Ereignis namentlich erwähnt (act. B 4/3/13). - Beim Einholen der ersten Verjährungsverzichtserklärung wurde auf dieses Schreiben explizit Bezug genommen (act. B 4/3/14). 32 KILLIAS/W IGET, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 141 OR. 33 Urteil des Bundesgerichts 4C.9/1998.