Im Übrigen hat auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin die Verjährungsverzichtserklärungen nicht im Namen des Haftpflichtigen, d.h. der Berufungsbeklagten, eingefordert hat, nicht zur Folge, dass die Verjährung eingetreten wäre. Im Gegenteil erachtet das Obergericht diese Argumentation mit Blick auf die gängige Praxis im Versicherungswesen sowie die gesamte Korrespondenz zwischen den Parteien an der Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten: - Bei der Ankündigung des Rückgriffs am 17. Juni 1994 wurden sowohl die