Versicherung zeigt, dass sie selbst davon ausging, dass mit der Anmeldung der Regressansprüche eine zehnjährige Verjährungsfrist gemäss der Vereinbarung 1 ausgelöst worden war. Am 11. Mai 2004 und in all den Jahren danach hat sie nämlich die erbetenen Verjährungsverzichtserklärungen stets abgegeben, ohne je zu erklären, die angesprochene Vereinbarung sei nicht relevant, da kein direktes Forderungsrecht bestehe und sich die Regressansprüche nicht an die E___ Versicherung, sondern gegen die Versicherungsnehmerin richteten.