B 4/16/6). - Auch gemäss den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (E. 3.5) muss sich die Berufungsbeklagte das Verhalten ihrer Versicherung anrechnen lassen. - Das Verhalten der E___ Versicherung zeigt, dass sie selbst davon ausging, dass mit der Anmeldung der Regressansprüche eine zehnjährige Verjährungsfrist gemäss der Vereinbarung 1 ausgelöst worden war.