3.6 Nach Auffassung des Obergerichts ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die E___ Versicherung die Verjährungsverzichtserklärungen in Vertretung der Berufungsbeklagten abgegeben hat und diese folglich auch ihr gegenüber gelten, d.h. dass sich die Berufungsbeklagte das Verhalten ihrer Versicherung bezüglich der Verjährungsverzichtserklärungen anrechnen lassen muss: - In einem Schreiben an Dr. F___, den Anwalt von C___, erklärte die E___ Versicherung am 18. September 1998 explizit, dass die Vertretung ihrer