Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hatte sich ebenfalls mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Hierzu führte es aus, dass es bei Bestehen dieser Kompetenz nicht darauf ankomme, ob die Handlung explizit im Namen des Versicherten vorgenommen werde oder nicht. Es entspreche auch einer haftpflichtrechtlichen Gepflogenheit, dass die Haftpflichtversicherung für ihre Versicherten einen Verzicht auf eine Verjährungseinrede unterzeichne (act. B 4/3/37)30. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau31.