Bereits im Jahre 1987 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem Versicherer gestatten, ohne Zustimmung des Versicherten verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Handlungen vorzunehmen. Es entschied, dass Verhandlungen, die auf Seiten des Schuldners durch seine Haftpflichtversicherung geführt wurden, dem Schuldner anzurechnen seien (act. B 4/3/39)29. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hatte sich ebenfalls mit dieser Frage auseinanderzusetzen.