141 OR kann auf die Verjährung nicht im Voraus verzichtet werden. Das Bundesgericht hielt im Jahre 2006 fest28, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verbieten wollte, dass der Schuldner im Voraus auf die Verjährung seiner Forderung verzichte, d.h. bevor die Forderung zur Entstehung gelangt. Ein Verzicht sei ebenfalls unzulässig, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolge. Nachdem ein Vertrag abgeschlossen worden sei, könne der Schuldner sehr wohl auf die Einrede der Verjährung verzichten, solange die besagte Verjährungsfrist laufe.