Seite 28 3.5 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, in jedem Fall mit dem Ablauf von 10 Jahren seit der schädigenden Handlung (Art. 60 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 141 OR kann auf die Verjährung nicht im Voraus verzichtet werden.