Am 18. September 1998 teilte die E___ Versicherungs-Gesellschaft Dr. F___, dem Anwalt von C___, unter anderem mit (act. B 4/3/38): „Der Vollständigkeit halber machen wir Sie zudem darauf aufmerksam, dass die Vertretung unserer Versicherungsnehmerin gemäss Art. 23 unserer Haftpflichtversicherungs-AVB allein Sache der „E___“ ist. Wir bitten Sie daher, sich in Zukunft wieder an uns zu wenden und nicht an Herrn RA G___“.