„(Im; Anm. der Unterzeichneten) Rahmen der versicherten Deckung und unter ausdrücklicher Offenlassung der Haftungs- und Passivlegitimationsfragen verzichten die beteiligten Versicherungsgesellschaften gegenüber Regressansprüchen gemäss Art. 48ter ff. AHVG und Art. 52 IVG für sich und ihre Versicherten auf die Einrede der Verjährung, sofern der Regressanspruch vor Eintritt der Verjährung dem Haftpflichtigen oder der Versicherungsgesellschaft angemeldet worden ist.“