Am 2. Februar 2005 habe die E___ Versicherung als Vertreterin der Berufungsbeklagten eine weitere Akontozahlung von CHF 100‘000.00 erbracht, womit die Verjährung abermals unterbrochen worden sei. Eine weitere Leistungsbekanntgabe sei am 9. Dezember 2005 erfolgt, welche ebenfalls mit der Aufforderung verbunden gewesen sei, das ausstehende Betreffnis zu bezahlen. 3.4 Ziffer 2a) der Vereinbarung 1 zwischen den Mitgliedgesellschaften der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug-Versicherer (HMV) und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) betreffend Verjährungsverzicht lautet wie folgt (act. B 4/10/3):