__ Versicherung als Vertreterin der Berufungsbeklagten eine Akontozahlung von CHF 250‘000.00 erbracht, womit eine neue 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Zuvor hätten Leistungsbekanntgaben und damit verknüpfte Aufforderungen zur Bezahlung der ausstehenden Betreffnisse am 10.1.1995, am 21.8.1996, am 16.1.1997 und am 28.11.2002 stattgefunden. Mit all diesen Unterbrechungshandlungen habe eine neue 10- jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen.