65 der Klage aufgelisteten Leistungsbekanntgaben, verbunden mit der Aufforderung zur Bezahlung der aufgelaufenen Leistungen, Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR dar. Dies mit der Konsequenz, dass jeweils eine neue Verjährungsfrist von 10 Jahren zu laufen begonnen habe. Am 17. Juni 1994 seien die Regressansprüche angemeldet worden. Mit dieser Regressankündigung sei eine Verlängerung der Verjährungsfrist um 10 Jahre, mithin bis zum 17. Juni 2004, verknüpft gewesen. Am 9. Januar 2003 habe die E___ Versicherung als Vertreterin der Berufungsbeklagten eine Akontozahlung von CHF 250‘000.00 erbracht, womit eine neue 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.