Vereinbarung gestützt worden, sondern vielmehr darauf, dass die E___ Versicherung als Vertreterin der Berufungsbeklagten geamtet und diese sich die Erklärungen somit anzurechnen habe. Im Entscheid 4C.9/1998 vom 14. Mai 1998 habe das Bundesgericht nach der schriftlichen Regressanzeige an die Adresse der Haftpflichtversicherung zugestellten Rechnungen verjährungsunterbrechende Wirkung zugebilligt. Im Lichte dieses Entscheides des Bundesgerichts stellten die in Rz. 65 der Klage aufgelisteten Leistungsbekanntgaben, verbunden mit der Aufforderung zur Bezahlung der aufgelaufenen Leistungen, Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art.