lassen müsse. Die E___ Versicherung habe in den von ihr abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen stets darauf hingewiesen, dass die Zusagen im Rahmen der versicherten Leistungen und unter Wahrung aller übrigen Einreden erfolgt seien, womit einmal mehr klar geworden sei, dass die E___ Versicherung als Vertreterin der Berufungsbeklagten geamtet habe, gehe es doch bei den versicherten Leistungen nur um jene, welche die Berufungsbeklagte von der E___ Versicherung im Rahmen des zwischen diesen Parteien bestehenden Versicherungsvertrages zur Befreiung von den gegenüber der Berufungsbeklagten geltend gemachten Haftpflichtansprüchen verlangen könne.