Dies müsse umso mehr der Fall sein, als allen Beteiligten klar gewesen sei, dass kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer bestanden habe, dieser aber als Vertreter der Berufungsbeklagten gehandelt habe. Die Berufungsbeklagte blende gefliessentlich den Umstand aus, dass sie im Rahmen der Direktschadenerledigung dem Vertreter von Herrn C___ am 18. September 1998 geschrieben habe, dass sie Vertreterin der Berufungsbeklagten sei und sich Herr F___ in Zukunft ausschliesslich an die E___ wenden solle. In tatsächlicher Hinsicht bringe die Berufungsbeklagte in Rz.