Hier seien alle beteiligten Personen fachkundig gewesen und es wäre völlig unsinnig gewesen, wenn die Berufungsklägerin von der E___ Versicherung Verjährungsverzichtserklärungen verlangt hätte, die nicht auch für die Berufungsbeklagte hätten Wirkungen entfalten sollen. Dies müsse umso mehr der Fall sein, als allen Beteiligten klar gewesen sei, dass kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer bestanden habe, dieser aber als Vertreter der Berufungsbeklagten gehandelt habe.