Die Berufungsklägerin habe bereits in der Klage in Rz. 23 unter Berufung auf zahlreiche Urteile, aufgezeigt, dass die Rechtsauffassung der Gegenseite falsch sei. Hier seien alle beteiligten Personen fachkundig gewesen und es wäre völlig unsinnig gewesen, wenn die Berufungsklägerin von der E___ Versicherung Verjährungsverzichtserklärungen verlangt hätte, die nicht auch für die Berufungsbeklagte hätten Wirkungen entfalten sollen.