Die Behauptung der Berufungsbeklagten, die im Recht liegenden und von der Vorinstanz unter E. 2.1.4 des angefochtenen Entscheides aufgeführten Verjährungsverzichtserklärungen hätten ausdrücklich im Namen der Berufungsbeklagten abgegeben werden müssen, sei offensichtlich falsch. Die von der Berufungsbeklagten aufgeworfene Problematik bestehe bekanntlich bloss dann, wenn gegenüber der hinter ihr stehenden Versicherungsgesellschaft kein direktes Forderungsrecht bestehe. Die Berufungsklägerin habe bereits in der Klage in Rz.