Versicherungsgesellschaft als Mitgliedgesellschaft der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherer gelte und somit eine durch die HMV vertretene Partei der Vereinbarung 1 betreffend Verjährungsverzicht vom 13.1.1982 gewesen sei. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, die im Recht liegenden und von der Vorinstanz unter E. 2.1.4 des angefochtenen Entscheides aufgeführten Verjährungsverzichtserklärungen hätten ausdrücklich im Namen der Berufungsbeklagten abgegeben werden müssen, sei offensichtlich falsch.