3.3 Die Berufungsklägerin lässt geltend machen (B 11, S. 4 ff.), die Berufungsbeklagte bestreite zu Recht auch jetzt nicht, dass die E___ Versicherungsgesellschaft als Mitgliedgesellschaft der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherer gelte und somit eine durch die HMV vertretene Partei der Vereinbarung 1 betreffend Verjährungsverzicht vom 13.1.1982 gewesen sei.