Seite 25 auch angesichts der Vereinbarung 1 sowie bei Annahme von Drittwirkung nicht die von der Vorinstanz angenommene Wirkung. Dies sei von der Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung ausgeführt worden, vor dem Kantonsgericht allerdings unbeachtet geblieben. Weil es dabei nicht um Sachverhaltsdarstellungen, sondern um reine Rechtsfragen gehe, hätten diese Ausführungen nicht unter dem prozessualen Novenverbot von Art. 229 ZPO gestanden; vielmehr seien sie rechtzeitig geltend gemacht worden und hätten von der Vorinstanz beachtet werden müssen.