Damit habe über den Ablauf von 10 Jahren nach Regressanmeldung hinausgehend die Vereinbarung 1 keine Wirkung, die jeweiligen Handlungen und Erklärungen seien nicht unter Beachtung des Abkommens zu beurteilen. Demnach hätte die Vorinstanz betreffend sämtlicher Erklärungen, welche zehn Jahre nach Regressanmeldung, somit nach dem 7. Juni 2004 gefordert und abgegeben worden seien, die Anwendbarkeit des Verjährungsverzichtsabkommens (Vereinbarung 1) nicht unterstellen dürfen und die vom Haftpflichtversicherer abgegebenen Erklärungen hätten