Das Regressabkommen äussere sich lediglich zur Verjährung bis zu einem Zeitpunkt von zehn Jahren nach jeweiliger Regressanmeldung. Über diese Frist von zehn Jahren hinausgehend finde sich im Regressabkommen keine Regelung und es gelte bei ausdrücklichem Hinweis die Rechtslage. Das Abkommen verweise für nach Ablauf der 10-Jahresfrist noch hängige Verfahren ausdrücklich auf die Notwendigkeit besonderer Vereinbarungen oder auf die gesetzlichen Mittel zum Unterbruch der Verjährung. Damit habe über den Ablauf von 10 Jahren nach Regressanmeldung hinausgehend die Vereinbarung 1 keine Wirkung, die jeweiligen Handlungen und Erklärungen seien nicht unter Beachtung des Abkommens zu beurteilen.