des Haftpflichtigen fordern müssen. Demnach wäre auch unter Beachtung der Vereinbarung 1 und bei Annahme von Vertretungswirkung die Verjährung eingetreten und die Klage abzuweisen gewesen. Die Verjährung wäre aber auch dann eingetreten, wenn der Vorinstanz dahingehend gefolgt würde, dass die Vereinbarung 1 umfassend Drittwirkung entfalte und keine weitergehend präzisierten Forderungen des Regressberechtigten nötig wären. Das Regressabkommen äussere sich lediglich zur Verjährung bis zu einem Zeitpunkt von zehn Jahren nach jeweiliger Regressanmeldung.