Es wäre demnach auch bei Annahme von Anwendbarkeit und Drittwirkung des Regressabkommens der Eintritt der Verjährung zu bejahen gewesen, da die Vertretungswirkung gemäss Abkommen sich nicht auf die Forderung von Verjährungsverzichtserklärungen, sondern lediglich auf die Abgabe von Erklärungen des Haftpflichtversicherers beziehe und nur letztere heilen könnte. Somit hätte die Berufungsklägerin entweder von der Berufungsbeklagten zusätzliche Verjährungsverzichtserklärungen verlangen müssen, oder aber beim zuständigen Haftpflichtversicherer und angesichts der Vertretungsverpflichtung gemäss Regressvereinbarung solche Erklärungen ausdrücklich auch im Namen und im Auftrag