Die jeweils von der Berufungsklägerin nicht im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers geforderte Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung gehe als konkrete Erklärung im konkreten Leistungsfall der allgemeinen Regelung im Regressabkommen vor. Es wäre demnach auch bei Annahme von Anwendbarkeit und Drittwirkung des Regressabkommens der Eintritt der Verjährung zu bejahen gewesen, da die Vertretungswirkung gemäss Abkommen sich nicht auf die Forderung von Verjährungsverzichtserklärungen, sondern lediglich auf die Abgabe von Erklärungen des Haftpflichtversicherers beziehe und nur letztere heilen könnte.