Soweit ein Regressberechtigter gar keine Erklärung des Haftpflichtversicherers auch im Namen und im Auftrag seines Versicherungsnehmers fordere (eine solche dürfte bei entsprechender Forderung abkommensgemäss nicht verweigert werden), brauche eine Erklärung auch angesichts des Abkommens nicht für den Versicherungsnehmer abgegeben zu werden. Die jeweils von der Berufungsklägerin nicht im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers geforderte Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung gehe als konkrete Erklärung im konkreten Leistungsfall der allgemeinen Regelung im Regressabkommen vor.