Nicht heilbar durch das Regressabkommen sei hingegen die Erklärung (Aufforderung zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung) des Regressberechtigten. Soweit ein Regressberechtigter gar keine Erklärung des Haftpflichtversicherers auch im Namen und im Auftrag seines Versicherungsnehmers fordere (eine solche dürfte bei entsprechender Forderung abkommensgemäss nicht verweigert werden), brauche eine Erklärung auch angesichts des Abkommens nicht für den Versicherungsnehmer abgegeben zu werden.