3.2 Dagegen lässt die Berufungsbeklagte im Wesentlichen vorbringen (act. B 8, S. 20 f.), soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf die Drittwirkung der Vereinbarung 1 HMV-BSV den Eintritt der Verjährung nicht anerkenne, verkenne sie, dass kein direktes Forderungsrecht bestehe und der Haftpflichtversicherer auch unter Annahme einer Drittwirkung lediglich als Vertreter des Haftpflichtigen handle. Demnach hätte die Berufungsklägerin den Haftpflichtversicherer auch bei angenommenem Vertretungsverhältnis auffordern müssen, Erklärungen im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers (des Haftpflichtigen) abzugeben.