es erfolge somit kein vorgängiger Verzicht. Während der laufenden Verjährungsfrist könne der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichten. Mit Unterzeichnung der Verjährungsverzichtserklärungen der E___ Versicherung habe die Verjährung von gleicher Dauer erneut zu laufen begonnen. Diese sei daher noch nicht eingetreten.