Die Berufungsbeklagte habe mit der E___ Versicherung einen Vertrag abgeschlossen und diese mittels Schadenanmeldung mit der Abwicklung beauftragt. Die E___ Versicherung ihrerseits sei Vertragspartei der Vereinbarung. Die Berufungsklägerin könne sich somit zu Recht darauf berufen und habe keine zusätzlichen Verzichtserklärungen von der Berufungsbeklagten verlangen müssen. Ein Verstoss gegen Art. 141 OR sei ebenfalls nicht ersichtlich, da ein entsprechender Anspruch erst nach Eintritt des Schadens angemeldet werden könne; es erfolge somit kein vorgängiger Verzicht.