Grundsätzlich vertritt das Obergericht die Auffassung, dass die Berufungsbeklagte ausdrücklich hätte behaupten müssen, dass die Akontozahlungen zu verzinsen sind und wie hoch der Zinssatz ist. Denn den Parteien obliegt die Behauptungslast und der Richter darf sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden25. Zu behaupten sind Tatsachen nicht Rechtsfolgen26. Dabei genügt es nicht, das Vorhandensein einer Tatsache global zu behaupten bzw. gegnerische Behauptungen global zu bestreiten.