2.4 Die Berufungsklägerin hat Recht, wenn sie vorbringt, die Berufungsbeklagte habe die Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Akontozahlungen und den geschuldeten Zinssatz nicht begründet. Implizit sind aber offenbar beide Parteien davon ausgegangen, dass die Akontozahlungen zu verzinsen sind, sofern dies auch für die Regressforderungen gilt, wobei die Berufungsklägerin keinen (expliziten) Vorbehalt in diesem Sinne gemacht hat.