Einen Vorbehalt, dass die Akontozahlungen nur zu verzinsen sind, wenn auch die Regressforderung verzinst wird, hat sie nicht explizit gemacht. In der Klageantwort tönt die Berufungsbeklagte Zinsen auf den Akontozahlungen an (sie geht offenbar davon aus, dass solche geschuldet sind), begründet diese aber nicht weiter (dies im Kontext, ob angemessene Akontozahlungen