2.3 Bei der Berechnung der eingeklagten Forderung hat die Berufungsklägerin ihrer Kapitalforderung in Höhe von CHF 1‘366‘602.00 zuzüglich Schadenszins von CHF 575‘728.00 tatsächlich die durch die Berufungsbeklagte geleisteten Akontozahlungen von CHF 1‘200‘000.00 zuzüglich Zinsen von CHF 431‘982.00 gegenübergestellt (act. B 4/2, S. 63). Einen Vorbehalt, dass die Akontozahlungen nur zu verzinsen sind, wenn auch die Regressforderung verzinst wird, hat sie nicht explizit gemacht.