Da mit Ausnahme echter Noven neue Begehren im Berufungsverfahren ausgeschlossen seien, seien die entsprechenden Vorbringen nicht zu hören. Die Behauptung, die von der Berufungsbeklagten erbrachten Zahlungen seien zu verzinsen, hätte vor dem Kantonsgericht vorgebracht werden müssen, ebenso der Zinssatz. Die Behauptung, die Berufungsklägerin habe anerkannt, dass die von der Berufungsbeklagten erbrachten Leistungen zu verzinsen seien, sei aktenwidrig.