Den von der Vorinstanz an die Klageforderung angerechneten Akontozahlungen von CHF 1‘200‘000.00 seien die von der Berufungsbeklagten korrekt berechneten und von der Berufungsklägerin auch nicht bestrittenen Zinsen auf den erbrachten Akontozahlungen im Umfang von CHF 541‘055.00 zuzurechnen, womit die anrechenbaren Leistungen insgesamt CHF 1‘741‘055.00 ergeben würden. Diese anrechenbaren Leistungen würden die von der Vorinstanz gerichtlich zugesprochenen 24 FURRER/W EY, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 25a zu Art. 102 OR.