Dabei gehe es um eine Rechtsfrage, welche in Anwendung des Grundsatzes „iura novit curia“ vom erkennenden Gericht unabhängig allfälliger Rügen der Berufungsbeklagten sowie vor Vorinstanz eigenständig zu prüfen und zu beurteilen sei. Den von der Vorinstanz an die Klageforderung angerechneten Akontozahlungen von CHF 1‘200‘000.00 seien die von der Berufungsbeklagten korrekt berechneten und von der Berufungsklägerin auch nicht bestrittenen Zinsen auf den erbrachten Akontozahlungen im Umfang von CHF 541‘055.00 zuzurechnen, womit die anrechenbaren Leistungen insgesamt CHF 1‘741‘055.00 ergeben würden.