Demzufolge wäre es korrekt, der Berufungsklägerin in Anwendung der Vereinbarung 2 HMV-BSV keine Regresszinsen zuzusprechen, hingegen mangels entsprechender Vereinbarung zu Ungunsten des Haftpflichtversicherers der Berufungsbeklagten die geleisteten Akontozahlungen zu verzinsen. Dabei gehe es um eine Rechtsfrage, welche in Anwendung des Grundsatzes „iura novit curia“ vom erkennenden Gericht unabhängig allfälliger Rügen der Berufungsbeklagten sowie vor Vorinstanz eigenständig zu prüfen und zu beurteilen sei.