Da die Vereinbarung 2 HMV-BSV lediglich zum Nachteil der Berufungsklägerin, nicht hingegen zu Ungunsten der Haftpflichtversicherer einen Zinsverzicht beinhalte, blieben die von der Berufungsklägerin anerkannten und von der Berufungsbeklagten nicht beanstandeten Zinsen auf den vom Haftpflichtversicherer erbrachten Leistungen beachtlich. Demzufolge wäre es korrekt, der Berufungsklägerin in Anwendung der Vereinbarung 2 HMV-BSV keine Regresszinsen zuzusprechen, hingegen mangels entsprechender Vereinbarung zu Ungunsten des Haftpflichtversicherers der Berufungsbeklagten die geleisteten Akontozahlungen zu verzinsen.