2.1 In der Anschlussberufung liess die Berufungsbeklagte darlegen (act. B 8, S. 19 f.), die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Klageforderung zu Unrecht Zinsen auf den Akontozahlungen des Haftpflichtversicherers nicht beachtet und nicht angerechnet. Da die Vereinbarung 2 HMV-BSV lediglich zum Nachteil der Berufungsklägerin, nicht hingegen zu Ungunsten der Haftpflichtversicherer einen Zinsverzicht beinhalte, blieben die von der Berufungsklägerin anerkannten und von der Berufungsbeklagten nicht beanstandeten Zinsen auf den vom Haftpflichtversicherer erbrachten Leistungen beachtlich.