Somit ist die Forderung nach Leistung von 5 % (Verzugs-) Zins seit 1. November 2015 zu schützen. Im Urteilsdispositiv vom 12. Dezember 2016 (act. B 19) wurde die Pflicht, Verzugszinse zu bezahlen, irrtümlich auf den 1. Januar 2014 festgelegt. Dieses Versehen ist praxisgemäss im begründeten Urteil zu berichtigen (Art. 334 ZPO). 1.9 Zusammenfassend ist die Berufung daher vollumfänglich gutzuheissen. 2. Zinsen auf Akontozahlungen