Seite 20 Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist24. Der Rechnungstag wurde im Urteil des Obergerichtes allerdings auf den 1. November 2015 gelegt; mithin erscheint es als korrekt, der Berufungsklägerin erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinse zuzusprechen.