Spezielle Abreden oder Umstände, welche der Erfüllung des Anspruches entgegenstehen, haben die Parteien nicht dargetan. Der Berufungsklägerin stand es daher offen, ihren Anspruch einzufordern (Art. 75 OR). Am 3. Februar 2014 hat sie das Vermittlungsbegehren für die hier zu beurteilende Leistungsklage eingereicht, was als 22 BGE 131 III 12, E. 9.5 mit weitere Hinweisen. 23 HARDY LANDOLT, a.a.O., N. 207 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR mit weiteren Hinweisen.